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Satzung

Satzung



§ 1
Name und Sitz des Vereins - Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Sportfischerverein Westoverledingen e. V. und hat seinen Sitz in Westoverledingen. Er ist eine Vereinigung von Sportfischern und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nr. VR 110172 eingetragen. Daneben ist der Verein unter Wahrung seiner organisatorischen Selbständigkeit dem Landesfischereiverband Weser - Ems in Oldenburg angeschlossen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins


1. Der Verein bezweckt die Förderung der Angelfischerei, des Natur- schutzes und der Landschaftspflege an seinen eigenen oder gepachteten Gewässern.

Er verwirklicht diesen Satzungszweck durch

a) die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege der eigenen oder gepachteten Gewässer, insbesondere ihrer Fischbestände, den Schutz der Umwelt und Natur und als natürliche Grundlage die Angelfischerei.

b) Förderung der Gesunderhaltung der Gewässer.

c) die Durchführung geeigneter fischereilicher Hege- und Besatzmaß- maßnahmen zur Erhaltung einer der Gewässer entsprechenden Arten- vielfalt und einer wirksamen Fischereiaufsicht, insbesondere durch hinreichend ausgebildete Gewässerwarte.

d) Schaffung und Erhaltung geeigneter Befischungsmöglichkeiten, insbesondere auch für ältere und behinderte Angler.

e) Gewässerkundliche Untersuchungen und Erhebungen über den Zustand aller eigenen und gepachteten Gewässer.

f) die Erziehung seiner Mitglieder zum waidgerechten Angeln, insbe-sondere durch die Verpflichtung zur Teilnahme an den Sportfischer-lehrgängen mit anschließender Abnahme der Fischerprüfung durch den Landesfischereiverband.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (siehe auch § 17). 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten.

Die Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale) darf den Rahmen der steuerlichen Freibeträge nach dem Einkommensteuergesetz -EStG- (z. Z. § 3 Nr. 26a EStG) nicht überschreiten. Einzelheiten dazu werden durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung festgelegt.

Reisekosten können bei entsprechendem Nachweis mit einem durch Vorstandsbeschluss festgesetzten Kilometersatz pro gefahrenem Kilometer ersetzt werden.


§ 3
Mitgliedschaft

Vollmitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist. In die Jugendgruppe können Personen von 10 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aufgenommen werden. Für Jugendliche unter 14 Jahren gelten gesetzliche Einschränkungen in der Ausübung der Sportfischerei (§ 7 der Satzung).

Die Anmeldung als Mitglied ist schriftlich oder persönlich an den Vorstand zu richten. Nach Ablegen der Sportfischerprüfung kann die Aufnahme erfolgen. Der Vorstand kann für einen Übergangszeitraum Abweichendes regeln. Die Aufnahme neuer Mitglieder durch den Vorstand wird in der nächsten Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.

Auf schriftlichen Antrag hin kann die Mitgliedschaft in Sonderfällen, wie Ausbildung, Wehrdienst, längere Auslandsreisen u. ä. ruhen. Das Ruhen der Mitgliedschaft tritt mit dem Zustellbescheid des Vorstandes in Kraft.

Ehrenmitglied kann werden, wer sich in hervorragender Weise um die Fischerei oder um den Verein verdient gemacht hat. Der Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft muss vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Mitglieder gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Jahreshauptversammlung.

Das Ehrenmitglied ist von Zahlungen aller Art befreit.


§ 4
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
d) Erlöschen

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift spätestens einen Monat vor Jahresschluss anzuzeigen.
Rückzahlungen von gezahlten und Entbindung von fälligen Beiträgen findet nicht statt. Der Vorstand kann in Härtefällen Abweichendes regeln, insbesondere, wenn die Vereinsinteressen nicht geschädigt wurden.

Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn sich ein Mitglied unehrenhaft betragen hat oder wenn nach erfolgter Aufnahme solches bekannt wird,
b) wenn ein Mitglied den Bestrebungen des Vorstands zuwiderhandelt, sein Verhalten Anstoß erregt und dadurch den Verein schädigt,
c) wenn ein Mitglied gegen die Satzung und Gewässerordnung verstößt,
d) wenn ein Mitglied seine fisch- und waidgerechten Verpflichtungen gröblich verletzt, sich durch Fischereifrevel oder sonstige Vergehen schuldig macht oder andere hierzu verleitet.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt zu Streitigkeiten Anlass gegeben hat.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

Wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag ohne Entschuldigung bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres im Rückstand geblieben ist, erlischt die Mitgliedschaft. Das ausgeschiedene Mitglied ist verpflichtet, seine Mitgliedskarte, den Erlaubnisschein und die dem Verein gehörenden Gegenstände unverzüglich abzuliefern.


§ 5
Einspruchsrecht

Es steht dem Ausgeschlossenen frei, gegen den Ausschluss- bescheid innerhalb eines Monats vom Tage der Zustellung an schriftlich beim Vorstand Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet ein Ehrengericht von 3 Mitgliedern.



§ 6
Aufnahmegebühr und Beitrag

Jedes Mitglied hat beim Eintritt in den Verein sofort die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag zu entrichten. Der von jedem Mitglied zu zahlende Beitrag wird in der Jahreshauptver-
sammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist für das laufende Jahr im ersten Quartal zu zahlen. Jugendliche, die im Kalenderjahr das 18. Lebensjahr vollenden, entrichten für dieses Jahr den Beitrag für Jugendliche. Jugendliche und erwachsene Mitglieder, die im Laufe eines Kalenderjahres dem Verein beitreten, entrichten den ungekürzten Jahresbeitrag.
Sportfischer, die von einem anderen Verein zum Sportfischerverein Westoverledingen übertreten, haben ebenfalls die Aufnahmegebühr zu entrichten.


§ 7
Jugendliche

Jugendliche Mitglieder unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung eines erwachsenen Vereinsmitglieds der Sportfischerei nachgehen und zwar nur zur Vorbereitung auf die Sportfischerprüfung.


§ 8
Erlaubnisscheine (Gastscheine)

An Mitglieder auswärtiger Vereine können Erlaubnisscheine ausgegeben werden. Die für die Erlaubnisscheine zu entrichtende Gebühr wird von der Jahreshauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.


§ 9
Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die bestehenden und vereinsseitig festgesetzten Bestimmungen zu beachten. Bei vorkommenden Fischereivergehen oder Übertretungen ist jedes Mitglied gehalten, sofort unter Darlegung des Falles dem Vorstand Mitteilung zu machen, damit dieser wegen evtl. Strafverfolgung das Nötige veranlassen kann.



§ 10
Private Gewässer

Jedem Mitglied wird empfohlen, privat gepachtete Gewässer dem Verein zur Ausübung der sportlichen Fischerei zur Verfügung zu stellen. Über die Beteiligung am Fischbesatz solcher Gewässer entscheidet der Vorstand auf Antrag im Einvernehmen mit dem Privatpächter.

Kein Mitglied darf Gewässer im Vereinsgebiet ohne Zustimmung des Vereinsvorstands anpachten. Das gilt auch bei Ablauf von Pachtver- trägen.


§ 11
Unterhaltung der Gewässer

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer einen angemessenen Arbeitsdienst im Kalenderjahr zu leisten. Den Umfang bestimmt die Jahreshaupt- versammlung.

Für jede nicht geleistete Arbeitsdienststunde wird eine von der Jahreshauptversammlung bestimmte Gebühr erhoben.

Vom Arbeitsdienst sind befreit:
a) Jugendliche
b) Frauen
c) Mitglieder über 65 Jahre
d) Kranke und Invaliden

Im Zweifelsfalle muss dem Vorstand der Grund für eine Befreiung nachgewiesen werden.


§ 12
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung,
b) der Vorstand

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Für die im Wahlzeitraum durch Tod oder freiwilligen Rücktritt ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes müssen in der nächsten Jahreshauptversammlung für den verbleibenden Zeitraum Ersatz-Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Wiederwahl ist zulässig.


§ 13
Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart,
e) dem stellv. Kassenwart,
f) dem 1. Gewässerwart,
g) dem Jugendwart

Die Angelegenheiten des Vereins werden durch den Vorstand verwaltet, geleitet und vertreten. Der Vorstand kann durch sonstige Personen und einen Mitgliederausschuss nach Bedarf ergänzt werden. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB;
sie führen die Geschäfte des Vereins auch nach außen hin. Bei Verhinderung des 1. oder des 2. Vorsitzenden ist der 1. oder
2. Vorsitzende zusammen mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart vertretungsberechtigt.

Die von Vorstandsmitgliedern im Vereinsinteresse gemachten notwendigen Aufwendungen werden aus der Vereinskasse vergütet
-siehe auch § 2 Absatz 6-.

Der Schriftführer hat im Protokollbuch von jeder Vorstandssitzung des Vereins eine Niederschrift anzufertigen.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und hat die An- und Abmeldeanträge zu bearbeiten.

Dem Gewässerwart obliegt die Beaufsichtigung und die Durchführung der vom Vorstand beschlossenen Besatzmaßnahmen.
Der Jugendwart hat sich der Jugendarbeit des Vereins zu widmen.

§ 14
Vorstandsversammlungen

Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandsversammlungen. An den Sitzungen des Vorstands nehmen nur die gewählten Vorstandsmitglieder teil.


§ 15
Vereinsversammlungen

Alljährlich, Anfang des Jahres, findet eine Jahreshauptversammlung statt, zu der mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen ist. Die Versammlung wird von 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

Jugendliche und passive Vereinsmitglieder haben auf der Jahreshauptversammlung kein Stimmrecht.

In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen.

Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Für die Einberufung gelten dieselben Bestimmungen wie im Satz 1 dieses Paragraphen.

Der Vorstand kann auf Beschluss zu jeder Zeit eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen.Die vom Schriftführer anzufertigende Niederschrift über den Versammlungsablauf ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben und von der folgenden Jahreshauptversammlung zu genehmigen.


§ 16
Kassenprüfung

Der 1. Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, eine Kassenprüfung vorzunehmen. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen und dem Vorstand und der Jahreshauptver- versammlung Bericht zu erstatten.


§ 17
Einnahmen des Vereins – Ausgaben des Vereins

a) Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den Aufnahmegebühren und den jährlichen Beiträgen der Mitglieder sowie aus dem Erlös von Fischereierlaubnisscheinen, Gastkarten und sonstigen vom Vorstand oder Jahreshauptversammlung beschlossenen Gebühren,

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 18
Satzungsänderungen

Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer Jahres- hauptversammlung. Die Änderungsabsicht muss aus der rechtzeitig bekannt gegebenen Tagesordnung ersichtlich sein.


§ 19
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung erfolgen; zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Vorschriften des § 15 gelten für die Einberufung.


§ 20
Liquidation des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Westoverledingen zum Zwecke der Pflege des Fischbestandes innerhalb der Gemeinde.


§ 21
Geschäftsordnung und Gewässerordnung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und legt die Gewässerordnung unter Beteiligung der Jahreshauptversammlung fest.

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Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 08.01.1983 mit der nötigen 2/3 Mehrheit angenommen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft. Sie gilt in der genehmigten Fassung vom 6. 2. 2004.


Die vorliegende überarbeitete Version der Satzung wurde in den §§ 1, 2 und 13 angepasst und ist in dieser Form durch die JHV am 16. 1. 2010 genehmigt worden. Die Änderungen wurden rückwirkend zum 31. 12. 2009 in Kraft gesetzt.