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Gewässerordnung

Gewässerordnung

vom 26.10.1974 i. d .F. der Änderungen und Ergänzungen vom 02.01.1976, 29.01.1977, 12.01.1980, 05.01.1985, 04.01.1986, 06.01.1990, 05.01.1991 und 08.01.1994.


§ 1
Allgemeines

Nachstehende Bestimmungen gelten in Verbindung mit der Vereinssatzung. Der Vorstand kann in Einzelfällen vorläufige Änderungen und Ergänzungen beschließen; diese sind bis zur Bestätigung in der nächsten Jahreshaupt- versammlung bindend. Sie gelten nach der Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse als allen Mitgliedern bekannt gemacht.


§ 2
Gewässer

Eine Gewässerkarte wird allen Mitgliedern vom Vorstand zur Verfügung gestellt
(siehe auch Internet unter www.sfv-westoverledingen.de).


§ 3
Fischereiberechtigung

Fischereiberechtigt in den Vereinsgewässern sind:

1. Mitglieder des Vereins, soweit und solange sie im rechtmäßigen Besitz einer gültigen Erlaubniskarte des Vereins sind und die Sportfischerprüfung abgelegt haben.

2. Inhaber von geltenden Gastkarten.

3. An Hegefischen teilnehmende Mitglieder, die im Besitz des Mitgliederausweises sind, wobei sich die Berechtigung nur auf die Dauer des Hegefischen bezieht.Alle Papiere müssen beim Fischen mitgeführt und den Fischerei- aufsehern und den Polizeibeamten auf Verlangen vorgezeigt werden. Den Anordnungen dieser Personen ist unbedingt Folge zu leisten.


§ 4
Uferschutz

Die Fischereiausübenden haben beim Begehen der Ufer besondere Sorgfalt walten zu lassen, damit Schäden möglichst vermieden werden. Ufer, Böschungen usw. sind unbedingt zu schonen. Für alle Beschädigungen ist der Sportfischer persönlich haftbar. Jeder Fischereiausübende hat dafür Sorge zu tragen, dass Landanlieger keinen Grund zur Beschwerde haben. Das Graben nach Würmern an den Ufern und Böschungen ist strengstens verboten. Während der Zeit des hohen Graswuchses dürfen die Ufer nur mit größter Vorsicht betreten werden. Bei eingefriedeten Grundstücken sind die Tore stets wieder zu schließen. Lager und Zelte dürfen grundsätzlich an den Gewässern nicht errichtet werden, ausgenommen Schutzzelte für Angler. Sollten Schäden angerichtet worden sein, hat der Schädiger sofort den Vorstand zu unterrichten.


§ 5
Fanggeräte – Köder

Es dürfen benutzt werden:
Von Mitgliedern:

a) 4 Ruten mit je einem Haken, wobei Zwilling oder Drilling als ein Haken gelten.
b) natürliche und künstliche Köder, jedoch ohne Zusätze betäubender oder fluoreszierender Stoffe.
c) als Köderfische alle abgetöteten Fische außer Hecht, Karpfen, Schleie, Zander und sonstige Edelfische.
d) lebende Köderfische sind nur erlaubt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
e) eine Senke mit höchstens 1 qm Netzfläche.

Nicht gestattet sind:
a) Zugnetze,
b) Stellnetze,
c) Treibnetze,
d) Klebegarn,
e) Aalschnüre,
f) Aalkörbe,
g) Aalreusen,
h) Setzkescher (nur zur Hälterung toter Fische).


§ 6
Mindestmaße – Fangbegrenzungen


Für alle Vereinsgewässer gelten folgende Mindestmaße: (Neu seit 14.01.2012)

Aal: 45cm
Hecht: 50cm
Zander: 45cm
Karpfen: 35cm
Schleie: 25cm
Bach- und Regenbogenforelle: 30 cm
Meerforelle: 40 cm
Lachs: 50 cm

im übrigen gelten die landesrechtlich vorgeschriebenen Mindestmaße nach dem Niedersächsischen Fischereigesetz, über die sich jeder Erlaubnisscheininhaber zu unterrichten hat. Gefangene untermaßige Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und in jedem Falle sofort wieder zurücksetzen. Untermaßige Fische, deren Verletzungen so schwer sind, dass sie nicht zurückgesetzt werden können, sind vorschriftsmäßig abzutöten und zerkleinert als Fisch- futter ins Wasser zu werfen. An einem Tag dürfen bis auf weiteres nicht mehr als 3 Edelfische gefangen werden.


§ 7
Schonzeiten

Die gesetzlichen und vereinseitig festgesetzten Schonzeiten sind unbedingt zu beachten und einzuhalten. Vereinsseitig ist eine Schonzeit vom 1. Januar bis 30. April eines Jahres für Zander und Hecht festgelegt.

Während dieser Zeit darf auf Friedfische und Barsche geangelt werden. Witterungsbedingte Verlängerungen der Schonzeiten werden vom Vorstand rechtzeitig bekannt gegeben. Vom 1.Januar bis 30.April ist das Angeln mit Blinker, Wobler, Köderfischen und sonstigen künstlichen Raubfischködern verboten.


§ 8
Fanglisten

Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und des Aufkommens der vorge- nommenen Besatzmaßnahmen ist es unerlässlich, Fanglisten zu führen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine in vereinseigenen Gewässern erzielten Fangergebnisse in die Fangliste einzutragen. Diese Liste ist dem Gewässerwart bis zum 31. Januar eines Jahres abzuliefern. Auch Fehlmeldungen müssen zum obigen Termin abgegeben werden. Bei Nichtabgabe der Fangmeldung kann dem betreffenden Mitglied der Fischereierlaubnisschein für das folgende Jahr verweigert werden.


§ 9
Besondere Bestimmungen

a) Der Verkauf von gefangenen Fischen ist dem Sportfischer untersagt,
b) von jedem Sportfischer wird erwartet, dass er sich waidgerecht verhält, insbesondere die Tierschutzbedingungen beachtet und dafür sorgt, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird,
c) jeder Sportangler hat seine Ruten ständig wirksam zu beaufsichtigen,
d) Boote dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes benutzt werden,
e) Kraftfahrzeuge sind nicht mit an das Gewässer zu nehmen. Das Halten, Parken oder Abstellen auf angrenzenden Wiesen oder Weiden ist verboten. Die Fahrzeuge sind an geeigneten Plätzen so abzu- stellen, dass sie keine Verkehrsbehinderung bilden.


§ 10
Hegefischen

Bei Vereinsveranstaltungen besteht für das zum Angeln vorgesehene Gewässer 24 Stunden vorher Angelverbot. Für die Dauer des Angelns ist das Gewässer außerhalb seines abgesteckten Bereiches gesperrt. Zuwiderhandlungen können mit der Entziehung des Erlaubnisscheines oder Vereinsausschluss geahndet werden.


§ 11
Einschränkung der Fischereierlaubnis

Zur Verbesserung und Pflege des Fischbestandes kann der Vorstand beschließen, die Fangzahl einzelner Fische oder Fischgruppen einzu- schränken. Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, einzelne Gewässer vorübergehend von der Beangelung auszuschließen, um eine gute Fischnachzucht zu gewährleisten.

§ 12
Schlussbestimmung

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich regelmäßig über die im Aushang- kasten beim Vereinslokal veröffentlichen Bekanntmachungen des Vereinsvorstandes zu unterrichten. Fischfrevel oder Verstöße gegen diese Gewässerordnung sind dem Vorstand unverzüglich zu melden. Diese Gewässerordnung wird jedem Fischereiberechtigten mit der Erlaubniskarte ausgehändigt. Mit der Erteilung der Fischereierlaubnis erkennt er diese Gewässerordnung für seine Person an.


§ 13
Inkrafttreten

Diese Gewässerordnung tritt mit der Satzung der Sportfischervereins Westoverledingen e.V. in Kraft.