Verhalten an den Vereinsgewässern

Verhalten an den Vereinsgewässern:

1.) An Gewässern mit Badezulassung (Gewässer Nr. 2, 3 und 8 unserer Gewässerkarte) haben Badegäste Vorrang. Die Angler haben in den Badewochen von den Badebereichen Abstand zu halten.


2.) Jegliches Zelten ist an den Vereinsgewässern nicht gestattet. Sogenannte Anglerschutzzelte (mit herausnehmbarem Boden) sind jedoch zu fischereilichen Zwecken erlaubt.


3.) An allen Vereinsgewässern ist jegliches offenes Feuer nicht gestattet. An den Gewässern Grotegaste, Krummspät, und Völlen ist (außer bei Vereinsveranstaltungen) gemäß Pachtvertrag auch das Grillen nicht gestattet.


4.) Bei der Fischereiausübung sind folgende Legitimationspapiere (am Mann) mitzuführen:

a)Aktueller Fischereierlaubnisschein des SFV Westoverledingen e.V.
b)Personalausweis/Kinderausweis.
c)Zusatzschein für die Gewässer Nr. 10, 14 und 15 des SFV Westoverledingen e.V., falls dort gefischt wird.


5.) Bei der Fischereiausübung sind folgende Fanghilfsmittel am jeweiligen Angelplatz mitzuführen:

a)Geeigneter Unterfangkescher (ggf. Gaff).
b)Maßband.
c)Schlagholz (Fischtöter).
d)Fischmesser.
e)Hakenlöser


6.) Der Angelplatz eines Anglers:

a)An einem stehenden Gewässer ist der Angelplatz im Streitfall wie folgt bemessen:
1 m (Sitzplatz bis zu 4 Ruten) sowie 3 m seitlich (rechts und links) vom Sitzplatz, also 7 m in der Breite (Posen oder Köderbereich) und bis zu 10 m vom Ufer (rückseitig) vom Sitzplatz. Sind die Ruten zum Beispiel auf 30 m verteilt ausgelegt, so sind 36 m in der Breite und 10 m in der Tiefe des Angelbereichs ständig sauber zu halten und zu verlassen Jeglicher Abfall und Unrat ist nach dem Fischen mitzunehmen und fachgerecht zu entsorgen!

b)Der Angelplatz eines Karpfenanglers beträgt im Streitfalle max. 30 m in der Breite (Posen oder Köderbereich) und 10 m vom Ufer (rückseitig). Der Angelplatz ist in diesem Bereich ständig sauber zu halten. Jeglicher Abfall und Unrat ist nach dem Fischen mitzunehmen und fachgerecht zu entsorgen!Das Anfüttern mit Boilies sollte auf 250 g / Tag und Rute beschränkt werden.

c)Für längerfristiges Fischen (länger als 12 Stunden) ist für die Verrichtung der Notdurft ein Klappspaten mitzuführen.


7.) Fischereiaufseher:

Bei einer Fischereikontrolle sind die Fischereiaufseher gesetzlich befugt, Personen, die den Fischfang ausüben oder mit fangfertigem Angelgerät am Gewässer angetroffen werden, aufzufordern, sich zur Person und hinsichtlich ihrer Befugnisse zum Fischfang auszuweisen. Sie sind berechtigt, die beim Fischfang verwendeten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen.

Aufgabe der Fischereiaufseher ist es, ggf. Verstöße gegen fischereirechtliche Bestimmungen sowie Verletzungen von Fischereirechten festzustellen und anzuzeigen. Außerdem sind sie vom Verein autorisiert, die Einhaltung der Gewässerordnung zu überwachen und Verstöße dem Vorstand zu melden.

Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu leisten.


8.) Zurücksetzen eines Fisches:

Wer einen Fisch vom Haken löst und in das Gewässer zurücksetzt, macht dies selbstverständlich mit nassen Händen oder im Wasser!!!

Die den Fisch umgebende Schleimschicht mindert seinen Strömungswiderstand und dient vor allem zu seinem Schutz. Sie schützt ihn z. B. vor den Befall mit Pilzen, die als Sporen in jedem Gewässer vorhanden sind und förmlich nach Angriffsflächen suchen.

Wer nach dem Zurücksetzen eines Fisches Fischschleim an den Händen hat, muss sich wohl oder übel darüber im Klaren sein, dass der Fisch anschließend im Gewässer verpilzt und elendiglich zugrunde geht!


9.) Kameradschaftliches, faires und waidgerechtes Verhalten im Sinne des Naturschutzes an den Gewässern ist selbstredend Verpflichtung aller Vereinsmitglieder!

Haltet die Gewässer sauber und intakt!


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