Geschäftsordnung für den Vorstand des Sportfischervereins Westoverledingen e.V.
§ 1 Gesetzliche Grundlage
Die Pflicht zur Erstellung einer Geschäftsordnung ergibt sich aus § 21 der Satzung des SFV Westoverledingen vom 26. Oktober 1974. Beschlossen wird die Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Die Geschäftsordnung dient der Arbeit des Vorstandes bei der Herbeiführung von Beschlüssen und Abstimmungen. Soweit der Aufgabenbereich bereits in der Satzung fest umrissen ist, gelten diese Vorschriften.
§ 3 Einberufung von Sitzungen
Die Einberufung einer Vorstandssitzung muss vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden rechtzeitig erfolgen. Die Form der Einladung steht dem Vorsitzendem frei. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass alle Vorstandsmitglieder pünktlich an der Sitzung teilnehmen können. Die Einberufung einer erweiterten Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden vorgenommen. Für die Einberufung gelten Satz 1 und 2 dieses Paragraphen.
§ 4 Beschlussfähigkeit
Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes in einer Sitzung anwesend sind. Bei ungenügender Beteiligung ist eine erneute Sitzung anzuberaumen. Folgen der 2. Einladung weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes, so ist in jedem Falle Beschlussfähigkeit gegeben.
In dringenden Vereinsangelegenheiten hat der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende das Recht, verbindlich für den Verein zu handeln, wenn dies nicht Gesetz oder Satzung widerspricht. Dieses Handeln ist auf der nächsten Vorstandssitzung zu sanktionieren.
§ 5 Abstimmungen
Alle Abstimmungen in einer Vorstandssitzung sind mit einfacher Mehrheit vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit kommt keine Entscheidung zustande. In diesem Falle ist erneut abzustimmen. Kommt wiederum ein stimmengleiches Verhältnis heraus, ist der Abstimmungspunkt von der Tagesordnung abzusetzen und kann bei der nächsten Vorstandssitzung neu zur Abstimmung gestellt werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage des Vorstandsbeschlusses in Kraft. Beschlossen in der Vorstandssitzung vom 12. Januar 1975 mit 8 Ja - Stimmen bei 0 Nein- Stimmen und 0 Enthaltungen.
|