Gesetzliche Fischfangbeschränkungen und Artenschonzeiten im Land Niedersachsen Gesetzliche Vorschrift: Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung) vom 6. Juli 1989 Gesetzliche Grundlage: Niedersächsisches Fischereigesetz vom 1. Februar 1978
Auszüge: § 2
(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten zu fangen: Bachneunauge, Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Flussneunauge, Groppe (Mühlkoppe), Lachs, Meerforelle, Meerneunauge, Nase, Rapfen, Schlammpeitzger, Steinbeißer und Stör.
(2) Lachse, Meerforellen, Nasen, Rapfen und Störe dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden. Die Gewässer sind dem Fischereikundlichen Dienst anzuzeigen.
§ 3 (1) Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten zu fangen, wenn sie nicht mindestens folgende Länge haben (untermaßige Fische und Krebse):
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*) soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist
(2) In den Landkreisen Leer, Aurich, Friesland, Wittmund, Ammerland, Wesermarsch, Cuxhaven und Stade sowie den kreisfreien Städten Emden und Wilhelmshaven dürfen Aale ab 28 cm gefangen werden.
§ 4 (1) Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten während der folgenden Zeiten (Artenschonzeiten) zu fangen:
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